Richtlinien für die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen

§ 1 Grundlage

In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen – im Folgenden ACK Sachsen genannt – sind Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammengeschlossen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und darum gemeinsam zu erfüllen trachten, wozu sie berufen sind zur Ehre Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.

§ 2 Aufgaben

Die Arbeitsgemeinschaft dient der ökumenischen Zusammenarbeit vor allem durch folgende Aufgaben:

  • Weiterführung des gewachsenen Miteinanders und Zusammenarbeit in gemeinsamem Zeugnis, Dienst und Gebet
  • Förderung des theologischen Gesprächs unter den Mitgliedern und Gästen mit dem Ziel der Klärung und Verständigung
  • Fortführung des konziliaren Prozesses für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung
  • gegenseitiger Informations- und Erfahrungsaustausch
  • enge Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland, den lokalen sächsischen und anderen regionalen Arbeitsgemeinschaften
  • Vertretung gemeinsamer Anliegen nach außen und in der Öffentlichkeit
  • Behandlung besonderer Anliegen einzelner Kirchen und kirchlicher Gemeinschaften auf deren Antrag
  • Beratung und Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten
  • Pflege von Beziehungen zu vergleichbaren ökumenischen Gremien in benachbarten Ländern

§ 3 Zugehörigkeit

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Anerkennung der in § 1 bestimmten Grund-lage.
  2. Für die Aufnahme neuer Mitglieder ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist in schriftlicher Form beim Vorstand der ACK Sachsen zu stellen. Er wird allen Mitgliedern zur Stellungnahme mindestens acht Wochen vor der Behandlung in der Konferenz zugeleitet.
  3. Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften, die eine Mitgliedschaft nicht oder noch nicht aufnehmen wollen, können mit Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder als Gäste mit beratender Stimme an den Konferenzen und Veranstaltungen der Arbeitsgemeinschaft teilnehmen.
  4. Die Zugehörigkeit zur Arbeitsgemeinschaft kann jederzeit beendet werden. Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden. Ein Ausschluss bedarf der Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder.
  5. Die Mitglieder behalten ihre volle Unabhängigkeit in Bekenntnis und Lehre, im Gottes-dienst und in der rechtlichen Ordnung sowie in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Sie wollen im Sinne der Charta Oecumenica auf allen Ebenen des kirchlichen Lebens ge-meinsam handeln und aufeinander achten.

§ 4 Organe

Die ACK Sachsen nimmt ihre Aufgaben durch die Konferenz und den Vorstand wahr.

§ 5 Konferenz

  1. Jedes Mitglied ist durch mindestens einen stimmberechtigten Delegierten in der Konferenz für die Dauer von sechs Jahren vertreten.
  2. Folgende Mitgliedskirchen können mehr als einen Delegierten entsenden:

    • der Bund Evangelisch-Freikirchlicher Gemeinden - zwei
    • die Evangelische Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz – zwei
    • die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens – drei
    • die Evangelisch-methodistische Kirche – zwei
    • die Römisch-Katholische Kirche (Bistum Görlitz und Bistum Dresden-Meißen gemeinsam) - drei

    Über die Zahl der Delegierten neuer Mitglieder beschließt die Konferenz mit Zweidrittelmehrheit.

  3. Kirchen und kirchliche Vertreter im Gaststatus entsenden je einen Vertreter mit beratender Stimme.
  4. Ökumenische Initiativen auf dem Gebiet des Freistaates Sachsen können eingeladen werden, je einen Vertreter mit beratender Stimme zu entsenden.
  5. Für jeden Delegierten und Vertreter können Stellvertreter nominiert und entsandt werden.
  6. Die Konferenz soll in der Regel zweimal im Jahr zusammenkommen. Sie wird durch den Vorstand mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leitet die Sitzungen. Die Konferenz ist be-schlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Delegierten einschließlich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters anwesend sind. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen und den Delegierten und Vertretern zuzustellen. Auf Antrag von mehr als einem Drittel der Delegierten ist die Konferenz innerhalb einer Frist von vier Wochen einzuberufen.
  7. Soweit Beschlüsse der Konferenz über das Mandat der Delegierten der Mitglieder hin-ausgehen, insbesondere wenn sie das Bekenntnis berühren oder rechtliche oder finanzielle Folgen für die Mitglieder haben, bedürfen sie der Annahme durch die einzelnen Mit-glieder. Kein Mitglied ist zur Annahme eines von der Konferenz gefassten Beschlusses verpflichtet. Es wird jedoch deren Beschlüsse und Empfehlungen mit besonderer Sorgfalt prüfen und darüber die Konferenz informieren.
  8. Die Konferenz kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Erledigung einzelnen Beschlüsse Arbeitsgruppen bilden. Die Konferenz entscheidet über die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Dauer dieser Arbeitsgruppen.

§ 6 Der Vorstand

  1. Die Konferenz wählt den Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Geschäftsführer und einem stellvertretenden Geschäftsführer für die Dauer von drei Jahren.
  2. Der Vorstand nimmt die Aufgaben der ACK Sachsen zwischen den Sitzungen der Konferenz wahr und vertritt sie nach außen. Über seine Sitzungen führt der Vorstand Protokoll und berichtet der Konferenz über seine Arbeit.
  3. Wiederwahl für den Vorstand ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Wahlperiode aus, so ist eine Ersatzwahl für die Zeit bis zum Ende der Wahlperiode vorzunehmen. Nach Ablauf der Wahlperiode bleibt der bisherige Vorstand bis zur Wahl des neuen Vorstandes im Amt. Bei den Wahlen sind die in der Konferenz vertretenen Mitglieder zu berücksichtigen.
  4. Der Vorstand pflegt in besonderer Weise die Verbindung zu den lokalen und anderen regionalen Arbeitsgemeinschaften und zur Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland.

§ 7 Kosten

Alle durch die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft entstehenden Kosten werden von den Mitgliedern gemeinsam getragen. Das Nähere wird durch besonderen Beschluss der Konferenz (vgl. § 5 Pkt. 7) geregelt.

§ 8 Die Änderung der Richtlinien

Die Richtlinien können durch Beschluss der Konferenz mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Delegierten geändert werden. Die Änderungen der Grundlage (§ 1) oder der Aufgaben (§ 2) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit außerdem der Bestätigung durch die Leitungsorgane aller Mitglieder.

§ 9 Inkrafttreten

Diese Richtlinien treten nach Zustimmung durch die einzelnen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, die die Mitgliedschaft gemäß § 1 und § 3 anstreben, durch Beschluss der Konferenz in Kraft. Sie werden durch die Mitgliedskirchen und kirchlichen Gemeinschaften in ihren amtlichen Mitteilungen veröffentlicht. Außerdem veröffentlichen sie die Liste der Mitglieder und Gäste.


Nachdem elf Kirchen und kirchliche Gemeinschaften ihre Zustimmung zu den vorstehenden Richtlinien gegeben haben, hat die Konferenz mit 17 stimmberechtigten Delegierten am 14. Oktober 1992 beschlossen, die Richtlinien in Kraft zu setzen. Ihre derzeitige Fassung entspricht den Änderungen durch Beschlüsse der Konferenz am 10.11.1999, 07.11.2001 und 08.11.2012.

Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen im Freistaat Sachsen gemäß § 3 (1) sind:

Den Gaststatus gemäß § 3 (3) haben: