Wie die Begegnung im ökumenischen Kontext auf unterschiedlichen Ebenen verbindlich gestaltet werden kann, hat die Mitgliedersammlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) in Deutschland auf ihrer Herbsttagung 2012 in Eisenach diskutiert und dazu „Leitlinien für die ökumenische Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene“ verabschiedet. Es handelt sich bei diesem Text um eine Neufassung der 1998 veröffentlichten "Orientierungshilfe" mit dem Ziel, der seitdem gewachsenen Gemeinschaft Ausdruck zu verleihen und durch Bezugnahme auf die Charta Oecumenica (2001) deren Bedeutung für die Zusammenarbeit in den ACKs hervorzuheben.
Leitlinien für die ökumenische Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene
Vorwort zur zweiten Auflage
Die vorliegenden Leitlinien für die ökumenische Zusammenarbeit in den Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene beruhen auf der 1998 erarbeiteten „Orientierungshilfe“. Diese hat sich in der Praxis bewährt, bedurfte aber in einigen Punkten einer Fortschreibung, die die in der Zwischenzeit weiter gewachsene Gemeinschaft der Kirchen in Deutschland widerspiegelt. Vor allem ist hier der Bezug zur Charta Oecumenica zu nennen, die 2001 von den Kirchen Europas und 2003 von den Mitgliedskirchen der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland unterzeichnet wurde (www.charta-oecumenica.de). Die Aussagen zur so genannten ACK-Klausel und zum Status der Gastmitgliedschaft wurden präzisiert.
Wie schon die Orientierungshilfe wurden die Leitlinien unter Einbeziehung der regionalen ACKs erstellt. Die Leitlinien haben den Charakter einer Empfehlung. In dem Begriff kommt aber zugleich die Absicht der Arbeitsgemeinschaften Christlicher Kirchen zum Ausdruck, ihre Praxis von gemeinsamen Grundsätzen leiten zu lassen.
Frankfurt am Main, 17. Oktober 2012
Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Deutschland
Vorwort zur ersten Auflage (Orientierungshilfe)
Die Orientierungshilfe ist das Ergebnis eines längeren Beratungsprozesses, an dem lokale und regionale ACKs sowie die Bundes-ACK mitgewirkt haben.
Hintergrund und Anlass dieses Beratungsprozesses war der Wunsch verschiedener lokaler und regionaler ACKs, die in vielen Jahren der ökumenischen Zusammenarbeit gewachsene Gemeinschaft heute verbindlicher und genauer auszudrücken, als dies bei der Gründung der betreffenden ACKs zunächst möglich gewesen war. Hinzu kam die Tatsache, dass sich alle ACKs zunehmend vor die Frage gestellt sehen, wie sie mit Kontaktwünschen und Aufnahmeanträgen neuer, zum Teil wenig bekannter Kirchen oder Gemeinschaften umgehen sollen.
Dies verlangte danach, die Frage nach dem Selbstverständnis der ACK und nach der gewachsenen Gemeinschaft und Zusammenarbeit zwischen den ihr zugehörigen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften neu zu bedenken, zu klären und zu verdeutlichen. Zugleich stellten sich Fragen nach den sachgerechten Kriterien und Verfahren bei Gesprächen mit interessierten und aufnahmewilligen Gruppierungen. Um hier nicht nebeneinander, sondern möglichst miteinander auf allen Ebenen der ACK zu verfahren und zu handeln, war es ratsam, eine gemeinsame Verständigung und Beratung über diese Frage anzustreben.
Der vorliegende Text ist das Resultat dieses Verständigungsprozesses. Er wird bewusst „Orientierungshilfe“ genannt, da er den Charakter einer Empfehlung hat. Das heißt, dass dieser Text bei der Ausarbeitung von Satzungen wie auch bei Aufnahmeverfahren von lokalen und regionalen ACKs als Hilfestellung verwendet werden kann. Für diejenigen ACKs, die die Orientierungshilfe als Grundlage für ihre Satzung verwenden wollen, ist es wichtig zu beachten, dass der Text der Orientierungshilfe jeweils den örtlichen oder regionalen Gegebenheiten angepasst werden sollte.
Frankfurt/Main, den 20. November 1998 Ökumenische Centrale
I Grundlage der Gemeinschaft
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In der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) schließen sich Kirchen und kirchliche Gemeinschaften zusammen, die den Herrn Jesus Christus gemäß der Heiligen Schrift als Gott und Heiland bekennen und gemeinsam erfüllen wollen, wozu sie berufen sind, zur Ehre Gottes, des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes.
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Die Grundlage ihres gemeinsamen Glaubens und ihrer Zusammenarbeit ist das Wort Gottes, wie es in Jesus Christus endgültig geoffenbart und in der Heiligen Schrift, Altes und Neues Testament, bezeugt ist. Ein wichtiger Ausdruck dieses Glaubens und der Suche nach Einheit ist das Ökumenische Glaubensbekenntnis von Nizäa-Konstantinopel (381).
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Durch ihre Mitgliedschaft in der ACK bringen sie zum Ausdruck, dass sie miteinander in der Gemeinschaft der einen Kirche Jesu Christi an der Gotteskindschaft teilhaben (Röm 8,15). Dies gilt unbeschadet unterschiedlicher Auffassungen von Taufe und Kirche.
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Gemeinsam suchen sie nach Wegen, wie ihre Einheit in Christus heute sichtbar werden kann.
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Die Charta Oecumenica stellt für die ACK einen wesentlichen Schritt auf dem Weg zur sichtbaren Einheit der Kirchen dar, hinter den sie heute nicht mehr zurückgehen können. Die Leitlinien und Selbstverpflichtungen der Charta Oecumenica bilden für die inhaltliche Arbeit der ACK eine verbindliche Orientierung.
II Selbstverständnis und Verpflichtung
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Die Mitglieder der ACK wissen um die Notwendigkeit gegenseitiger Bereicherung und sehen in der ACK ein unverzichtbares Instrument der multilateralen ökumenischen Zusammenarbeit auf dem Weg zu immer deutlicheren und verbindlicheren Formen der Gemeinschaft, im Glauben, in der Liebe und in der Hoffnung (1 Kor 13).
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Sie bejahen die Aufgaben der ACK, die in ihrer Satzung niedergelegt sind, und unterstützen einander in dem Bemühen, diese zu erfüllen.
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Sie erkennen die Selbstverpflichtungen und Empfehlungen der Charta Oecumenica ausdrücklich als zeitgemäße Fortschreibung und Konkretisierung der Aufgaben der ACK an und bekräftigen ihre Bereitschaft zu deren Umsetzung.
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Sie verpflichten sich, die Anliegen der ACK ihren Gemeinden nahezubringen und in ihren entsprechenden Gremien zu beraten. Sie sind bereit zu einer engagierten Beteiligung an der Arbeit der ACK und sorgen für angemessene Vertretung in deren Organen. Insbesondere bemühen sie sich, Beschlüsse der ACK in ihrem Bereich so weit wie möglich umzusetzen. Sie verpflichten sich zur anteiligen Finanzierung des Haushalts der ACK.
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Die Mitglieder der ACK wissen sich dem ökumenischen Prinzip verpflichtet, demzufolge alle Mitglieder der ACK, unabhängig von ihrer Größe, gleichberechtigte Partner sind. Das bedeutet, dass auf allen Ebenen der multilaterale Ansatz zum Tragen kommt, wo die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
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Sie erkennen einander als Geschwister an und sind bereit, miteinander im offenen Gespräch zu bleiben. Sie wissen sich eins in der gemeinsamen missionarischen Verantwortung und verpflichten sich zu gemeinsamem Zeugnis in Wort und Tat, wo immer dies möglich ist. Sie befassen sich mit Fragen des Glaubensverständnisses, des Gottesdienstes und des geistlichen Lebens. Sie treten für Gerechtigkeit, Frieden und die Bewahrung der Schöpfung ein. Sie vertreten das Ziel einer neuen gerechten Gemeinschaft von Frauen und Männern in der Kirche. Sie sind bereit, die Auswirkungen ihres Zeugnisses und Dienstes auf die ökumenische Gemeinschaft zu bedenken und in schwierigen Situationen füreinander einzustehen. Sie verzichten auf die gezielte Abwerbung von Mitgliedern anderer Kirchen (Proselytismus) und bewahren gegenseitigen Respekt.
III Praktische Zusammenarbeit
Die unter den Mitgliedern der ACK gewachsene und wachsende Gemeinschaft findet ihren konkreten Ausdruck u.a. in folgenden Bereichen:
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Die Mitglieder empfehlen ihren Gemeinden die Beteiligung an ökumenischen Gottesdiensten und ähnlichen Veranstaltungen mit den anderen Mitgliedern der ACK. Sie beten füreinander und für die Stärkung der ökumenischen Gemeinschaft.
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Bei Übertritten von einer Kirche in die andere suchen die beteiligten Gemeinden rechtzeitig das Gespräch untereinander. Sie verzichten auf leichtfertige Proselytismusvorwürfe.
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Bei volksmissionarischen Veranstaltungen, wie zum Beispiel Evangelisationen, bemühen sie sich um Zusammenarbeit und informieren sich in jedem Fall vorher gegenseitig vor Ort.
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Sie nehmen gemeinsam öffentliche Verantwortung wahr im Dienst an dem Nächsten und in der Gesellschaft.
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Sie sind grundsätzlich bereit, einander kirchliche Räume zur Verfügung zu stellen.
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Sie lassen die Anstellung von Angehörigen anderer ACK-Mitglieder in ihren kirchlichen Einrichtungen zu, wo immer dies möglich ist.
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Ihren kirchlichen Verbänden und Vereinen empfehlen sie, sich für Angehörige anderer ACK-Mitglieder zu öffnen, wo dies sinnvoll erscheint.
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Die Arbeit in kirchlichen Kindergärten und Schulen sowie der von den Kirchen verantwortete Religionsunterricht in den Schulen sollen grundsätzlich von ökumenischem Geist geprägt sein.
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Die Mitglieder der ACK streben an, dass Eheschließungen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Angehörigen anderer Mitglieder keine dienst- oder arbeitsrechtlichen Folgen haben.
Die Zugehörigkeit zu einer Mitgliedskirche der ACK wird in vielen Kirchen der Entscheidungsfindung bei bestimmten Fragen zugrunde gelegt („ACK-Klausel“).
IV Formale Kriterien für die Aufnahme in die ACK
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Allgemeine Grundsätze
a. Eine Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann dann Mitglied in der ACK werden, wenn sie bereits über einen längeren Zeitraum mit geordneter Leitung und rechtlicher Struktur besteht und bereit ist, der Satzung zuzustimmen.
b. Der Antrag auf Aufnahme in die ACK bedarf einer ausführlichen Begründung, die über die Motivation der betreffenden Kirche Auskunft gibt und ihr Verständnis von Ökumene sowie ihre entsprechende Praxis (Schrifttum, ökumenische Bewusstseinsbildung und ökumenische Erfahrung auch vor Ort usw.) erkennen lässt. Dafür bieten die Abschnitte I-III des vorliegenden Dokuments eine Orientierung.
c. Jede antragstellende Kirche oder kirchliche Gemeinschaft gibt in Vorgesprächen Auskunft darüber, ob sie sich einer Konfessionsfamilie zugehörig weiß oder zu welchen ACK-Kirchen sie eine besondere Nähe hat. Diese Mitglieder bzw. die Mitglieder aus der betreffenden Konfessionsfamilie werden im Laufe des Aufnahmeverfahrens um ein Votum gebeten.
d. Die Aufnahme eines neuen Mitglieds bedarf der Zustimmung aller bisherigen Mitglieder der ACK.
e. Wenn ein Mitglied erklärtermaßen oder faktisch die Satzung der ACK nicht mehr bejaht, kann es analog zum Aufnahmeverfahren zu einer Beendigung der Zugehörigkeit zur ACK kommen.
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ACK auf Bundesebene
Eine Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann Mitglied der ACK in Deutschland werden, wenn sie eine bundesweite Organisationsstruktur besitzt. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der ACK in Deutschland ist darüber hinaus die sichtbare Bereitschaft, auch regional und lokal ökumenisch mit ACK-Mitgliedern zusammenzuarbeiten.
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ACK auf regionaler Ebene
Eine Kirche oder kirchliche Gemeinschaft kann Mitglied in einer regionalen ACK werden, wenn sie in der betreffenden Region mit mehr als einer Gemeinde an verschiedenen Orten oder mindestens einer Gemeinde mit mehreren Gottesdienststationen präsent ist. In Ausnahmefällen kann eine Kirche Mitglied in einer regionalen ACK werden, wenn sie in der Region zwar nur mit einer Gemeinde vertreten ist, aber eine bundesweite Organisationsstruktur hat.
In regionalen ACKs der Stadtstaaten gilt die Regelung für lokale ACKs. Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einer regionalen ACK ist darüber hinaus die sichtbare Bereitschaft, nicht nur mit der ACK auf Bundesebene, sondern auch lokal ökumenisch mit ACK-Mitgliedern zusammenzuarbeiten.
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ACK auf lokaler Ebene
Eine lokale ACK kann gegründet werden, wenn sich mehr als zwei Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften unterschiedlicher Konfession zusammenschließen und sich eine entsprechende Ordnung geben. Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften können Mitglied in einer lokalen ACK werden, wenn sie in deren Gebiet mindestens eine selbständige Gemeinde mit geordneter Leitung am Ort und rechtlicher Struktur haben. Die lokalen ACKs halten Kontakt zur zuständigen regionalen ACK, insbesondere bei der Gründung lokaler ACKs sowie bei der geplanten Aufnahme von Mitgliedern und Gästen in eine lokale ACK.
V Mitglieder, Gäste, Beobachter
Neben der Mitgliedschaft kennt die ACK den Gaststatus für jene Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften, welche die Grundlage der ACK in wesentlichen Punkten, mindestens die Basisformel des ÖRK, bejahen und sich an ihrer Arbeit beteiligen wollen, für die jedoch eine Mitgliedschaft nicht oder noch nicht angezeigt ist.
Die ACK kennt auch den Beobachterstatus für Werke, Verbände, Institutionen und Organisationen, die für die Arbeit der ACK wesentlich sind. Werke, Verbände, Institutionen und Organisationen können darüber hinaus bei der Nominierung der Delegierten durch die Mitgliedskirchen berücksichtigt werden.
VI Aufnahmegespräche
Die folgenden Gesichtspunkte sollten bei allen Gesprächen mit aufnahmewilligen Kirchen und kirchlichen Gemeinschaften berücksichtigt werden. Zusätzlich bedürfen Fragen theologisch-dogmatischer Art der Klärung. Da diese sich je nach Konfession mit unterschiedlichem Schwerpunkt stellen, werden sie hier nicht berücksichtigt.
Bei den einzelnen Themen und Fragen ist auf die Ausführungen in Kap. I-V hinzuweisen (Grundlagen, Selbstverständnis, Verpflichtung sowie praktische Vereinbarungen).
- Geschichte der anfragenden Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft – weltweit und in Deutschland (Daten zur geschichtlichen Entwicklung etc.)
- Anzahl der Mitglieder (statistische Angaben) und die Entwicklung der Mitgliederzahl in den letzten fünf Jahren
- Anzahl der Gemeinden und Zweiggemeinden oder der regelmäßigen Gottesdienstorte (vgl. IV: Formale Kriterien für die Aufnahme)
- Organisationsform und -struktur
- Rechtlicher Status / Rechtsform (e.V., KdÖR o.ä.)
- Zugehörigkeit bzw. Zugehörigkeitsgefühl zu einer bestimmten Kirchen- bzw. Konfessionsfamilie
- Zugehörigkeit und Beziehungen zu überregionalen Organisationen (Europa, weltweit)
- Motivation für die Antragstellung und Verständnis von Kirche und Ökumene
- Ökumenische Erfahrungen aus der Zusammenarbeit mit anderen Kirchen und Gemeinden, die für die Gemeinschaft in der ACK von Bedeutung sind.
- Selbsteinschätzung über den gestellten Aufnahmeantrag in der eigenen Kirche (volle Zustimmung, Zustimmung mit Vorbehalten, ablehnende Stimmen).
- Vorbehalte gegen eine Zusammenarbeit in der ACK, insbesondere gegen bestimmte Kirchen oder kirchliche Gemeinschaften in der ACK
- Besonderes ökumenisches Engagement in bestimmten Fragen
- Entscheidungsinstanzen und Konsensbildung vor allem in theologischen und Glaubensfragen
- Elemente der Leitungsstruktur der anfragenden Kirche oder kirchlichen Gemeinschaft: Episkopal, synodal, presbyterial, kongregationalistisch etc.
- Haltung und Verfahren bei Übertrittsbegehren aus anderen bzw. in andere Kirchen und kirchliche Gemeinschaften
- Vorstellungen über Mission und Evangelisation und missionarisches Wirken
- Bewertung der Arbeit der ACK (exemplarische Arbeitsfelder aus der letzten Zeit) durch die antragstellende Kirche oder kirchliche Gemeinschaft im Blick auf die angestrebte Zusammenarbeit.
Oktober 2012